Paragraphen in 1 StR 92/24
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1 | 143 | StPO |
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1 | 143 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 92/24 BESCHLUSS vom 17. April 2024 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:170424B1STR92.24.0 Der Vorsitzende des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2024 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit am 12. März 2024 beim Landgericht eingegangenen Schreiben hat der Angeklagte die Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers beantragt. Er stützt dies auf das Vorbringen, der beigeordnete Pflichtverteidiger M.
würde seine Interessen nicht vertreten und sei „nicht der richtige Verteidiger“ für ihn.
Aus der Stellungnahme des Pflichtverteidigers M. geht hervor, dass dieser in die Revisionsbegründung nicht alle vom Angeklagten gewünschten Beanstandungen aufgenommen habe, weil diese revisionsrechtlich unbehelflich gewesen seien. Dies habe er dem Angeklagten erläutert.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Angeklagte ist durch seinen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt M.
ordnungsgemäß verteidigt. Gründe für dessen Entpflichtung sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 143a Abs. 3 StPO liegen nicht vor. Es besteht daneben kein Anlass für die Annahme, die Auswahl von Rechtsanwalt M.
sei fehlerbehaftet, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger sei zerrüttet oder der Verteidiger sei unfä- hig, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom
16. August 2019 – 3 StR 149/19 Rn. 4). Pauschale, weder näher ausgeführte noch sonst belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (vgl. MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 143a Rn. 21 f. mwN). Dies gilt auch für etwaige Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie in Gestalt konkreter Einzelausführungen in der Revisionsbegründung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. März 2020 – StB 6/20 Rn. 11; vom 15. Juni 2021 – StB 24/21 Rn. 8 und vom 29. Dezember 2022 – 1 StR 284/22; jeweils mwN). Es besteht auch sonst kein Anlass, anzunehmen, dass eine angemessene Verteidigung des Angeklagten durch Rechtsanwalt M. nicht gewährleistet sein könnte.
Jäger Vorinstanz: Landgericht Ulm, 20.11.2023 - 3 Ks 23 Js 7899/23
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1 | 143 | StPO |
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