Paragraphen in EnVR 38/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 90 | EnWG |
1 | 50 | GKG |
1 | 3 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 90 | EnWG |
1 | 50 | GKG |
1 | 3 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 38/21 vom
19. März 2024 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren ECLI:DE:BGH:2024:190324BENVR38.21.0 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterinnen Dr. Roloff, Dr. Picker und Dr. Holzinger sowie den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Soweit die Betroffene die Beschwerde zurückgenommen hat, sind diese Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 2021 - VI-3 Kart 799/19 (V) - ist mit Ausnahme der Teilzurückweisung der Beschwerde und der Festsetzung des Gegenstandswerts wirkungslos.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Zeitraum bis zum 14. September 2021 auf 14,1 Mio. €, für den Zeitraum vom 15. September 2021 bis zum 12. Januar 2024 auf 939.774,96 € und für den Zeitraum ab dem 13. Januar 2024 auf 5.267,92 € festgesetzt.
Gründe:
Nach Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat die Beschwerdeführerin im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur auch die weiter gehende Beschwerde zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren insoweit als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschlüsse vom
27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN). Die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur hat sich dadurch insoweit erledigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2022 - EnVR 55/20, RdE 2023, 163 Rn. 4 - Regionetz GmbH; vom 20. Dezember 2022 - EnVR 45/21, RdE 2023, 238 Rn. 4 - Datenkorrektur).
Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind gemäß § 90 Satz 1 EnWG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsmittel hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. November 2018 - EnVR 44/18, juris Rn. 1; EnVR 38/18, juris Rn. 2 mwN).
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.
Kirchhoff Holzinger Roloff Kochendörfer Picker Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.06.2021 - VI-3 Kart 799/19 (V) -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 90 | EnWG |
1 | 50 | GKG |
1 | 3 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 90 | EnWG |
1 | 50 | GKG |
1 | 3 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen