Paragraphen in I ZB 8/24
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 8/24 BESCHLUSS vom 24. April 2024 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2024:240424BIZB8.24.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2024 durch die Richterin Pohl als Einzelrichterin beschlossen:
Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs gemäß Kostenrechnung vom 27. März 2024 - Kassenzeichen 780024117120 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss vom 20. Februar 2024 als unzulässig verworfen. Mit seiner Erinnerung vom 6. April 2024 beanstandet der Schuldner die Gerichtskostenrechnung vom 27. März 2024.
II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Schuldners, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2023 - I ZB 53/23, juris Rn. 2 mwN), hat keinen Erfolg.
Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2023 - I ZB 53/23, juris Rn. 3 mwN).
Der Kostenansatz vom 27. März 2024 trifft zu. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 20. Februar 2024 ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 66 € angefallen.
III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Pohl Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 6.11.2023 - 5 T 257/23 OLG Jena, Entscheidung vom 13.12.2023 - 1 W 372/23 -
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