1 StR 170/24
BUNDESGERICHTSHOF StR 170/24 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:171024B1STR170.24.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2024 gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO und analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten J. gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. November 2023 wird a) das Verfahren gegen ihn hinsichtlich der unter C. II. der Urteilsgründe (Nr. 48 bis 51 der Anklageschrift) beschriebenen Taten eingestellt; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte J. der Bestechlichkeit in 47 Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in 47 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 439.146,07 € angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat nach einer Teileinstellung des Verfahrens (§ 154 StPO) den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren hinsichtlich der Tatvorwürfe der Hinterziehung von Einkommensteuer bezüglich der Veranlagungszeiträume 2014 bis 2017 (Ziffer C. II. der Urteilsgründe; Ziffern 48 bis 51 der Anklageschrift) ein (§ 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO). Die Teileinstellung des Verfahrens ist aus prozessökonomischen Gründen zur Vermeidung einer Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht geboten, weil die Strafen, zu denen eine Verfolgung insoweit führen kann, gegenüber den 47 weiteren vom Landgericht verhängten Einzelstrafen nicht beträchtlich ins Gewicht fallen. Eine Zurückverweisung müsste erfolgen, weil das Landgericht zwar mitgeteilt hat, welche konkreten Mehreinnahmen bezüglich der Veranlagungszeiträume 2014 bis 2017 zu erklären gewesen wären, jedoch keine Feststellungen zu den weiteren Besteuerungsgrundlagen getroffen hat. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung voraussetzt, dass die steuerlich erheblichen Tatsachen als Grundlage für die Steuerberechnung vollständig festgestellt sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2024 – 1 StR 14/24 Rn. 2; vom 13. Juni 2023 – 1 StR 53/23 Rn. 9 und vom 22. März 2023
– 1 StR 361/22 Rn. 23; jeweils mwN). Ohne solche Feststellungen kann der Senat nicht nachprüfen, ob das Tatgericht den Verkürzungsumfang rechtsfehlerfrei bestimmt hat.
2. Die Gesamtstrafe bleibt vom Wegfall der von der Teileinstellung des Verfahrens betroffenen Einzelstrafen unberührt (§ 354 Abs. 1 StPO analog, § 337 Abs. 1 StPO). Die Teileinstellung erfasst eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie Geldstrafen von 150, 90 und 30 Tagessätzen. Diese Strafen fallen gegenüber den 47 weiteren vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren Freiheitsstrafe nicht beträchtlich ins Gewicht. Der von der Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe ausgehende Zusammenzug der verbleibenden 47 Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ist weiterhin außerordentlich straff.
3. Auch die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1 Alternative 1, § 73c Satz 1, § 76a Abs. 2 Satz 1 und § 76b Abs. 1 StGB bleibt von der Teileinstellung unberührt. Diese bezieht sich ausschließlich auf die vom Angeklagten erlangten Vorteile aus den Bestechlichkeitstaten und nicht auf die Steuerstraftaten.
Jäger Fischer Bär Leplow Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Bochum, 27.11.2023 - II-6 KLs-48 Js 4/18-6/23