6 StR 205/23
BUNDESGERICHTSHOF StR 205/23 BESCHLUSS vom 26. Juli 2023 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:260723B6STR205.23.1 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2023 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 21. Dezember 2022 a) dahin geändert, dass er der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen schuldig ist; b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes, sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung“ unter Einbeziehung von Strafen aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung weitgehend stand.
Allerdings muss die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichter Körperverletzung und Bedrohung entfallen. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Das Zusammentreffen mehrerer Tatbestände berührt den Lauf der Verjährung für die einzelnen Delikte nicht; bei Tateinheit läuft die Frist für jedes Delikt selbständig (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 – 2 StR 299/18, juris, Rn. 10 mwN). Die Verjährungsfrist der Vergehen nach § 223 Abs. 1 StGB und § 241 Abs. 1 StGB a.F. beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB jeweils fünf Jahre. Sie begann, ausgehend vom frühestmöglichen Tatzeitpunkt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 1963 – 1 StR 318/62, BGHSt 18, 274; vom 9. Oktober 2007, 4 StR 444/07, NStZ-RR 2008, 42, 43) gemäß § 78a StGB am 20. März 2010 (UA S. 8: „Frühjahr 2010“). Bereits im Hinblick auf die absolute Verjährungsfrist gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB war spätestens mit Ablauf des 19. März 2020 vor Erlass des Urteils die Verjährung der Strafverfolgung eingetreten.“
Dem schließt sich der Senat an und ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.
2. Der Wegfall der Verurteilung wegen der beiden verjährten Delikte entzieht dem Strafausspruch die Grundlage. Denn das Landgericht hat die „zeitgleiche“ Verletzung von vier Straftatbeständen ohne Einschränkung straferschwerend berücksichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 6 StR 150/22). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht zu einer geringeren Strafe gelangt wäre, wenn es den Eintritt der Verfolgungsverjährung beachtet hätte. Da es sich um die Einsatzstrafe handelt, hat auch die Gesamtstrafe keinen Bestand.
Es kann daher offenbleiben, ob der Strafausspruch auch deshalb durchgreifenden Bedenken begegnet, weil die Strafkammer weder bei der Festsetzung der Strafe noch bei der Bildung der Gesamtstrafe erörtert hat, dass gegen den Angeklagten zugleich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) angeordnet worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2021 – 2 StR 18/21, StV 2022, 293; vom 22. März 2022 – 1 StR 455/21, JR 2023, 147; vom 10. Mai 2022 – 4 StR 99/22, NJW 2022, 2945).
3. Die Aufhebung der Strafe lässt die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 2 StGB) in Wegfall geraten, so dass zudem diese Maßregel aufzuheben ist.
Sander von Schmettau Feilcke RiBGH Wenske ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert.
Sander RiBGH Arnoldi ist krankheitsbedingt an der Unterschrift gehindert.
Sander Vorinstanz: Landgericht Lüneburg, 21.12.2022 - 45 KLs/1304 Js 9082/20 (8/20)