AnwZ (Brfg) 20/23
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 20/23 BESCHLUSS vom
26. Juni 2024 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache ECLI:DE:BGH:2024:260624BANWZ.BRFG.20.23.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Niggemeyer-Müller am 26. Juni 2024 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 22. März 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Antrag des Klägers vom 24. Mai 2024 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellungnahme zu den mit den Verfügungen vom 12. Juni 2023 und vom 31. Juli 2023 erteilten Hinweisen des Senats wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe: I.
Der Kläger ist seit dem Jahr 2008 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2022 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 24. Februar 2023,
dem Kläger zugestellt am 28. März 2023, als unbegründet abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 28. April 2023 Berufung gegen das Urteil eingelegt.
Mit Verfügungen vom 12. Juni 2023 und vom 31. Juli 2023 hat der Senat den Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die dem Kläger hierfür bis zum 28. August 2023 gesetzte Frist wurde - jeweils auf seinen Antrag - zweimal verlängert, zuletzt bis zum 8. November 2023. Eine inhaltliche Stellungnahme erfolgte nicht. Mit Schriftsatz vom 8. November 2023, eingegangen beim Bundesgerichtshof am selben Tag um 21.41 Uhr, hat der Kläger stattdessen ein weiteres Mal beantragt, die Stellungnahmefrist zu verlängern.
Der Senat hat die Berufung mit dem Kläger am 24. Januar 2024 zugestelltem Beschluss vom 15. Dezember 2023 als unzulässig verworfen. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsätzen vom 7. und 8. Februar 2024 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der am 8. November 2023 abgelaufenen Frist begehrt. Der Senat hat den Antrag mit Beschluss vom 22. März 2024, dem Kläger zugestellt am 10. Mai 2024, zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2024 beantragt der Kläger nochmals Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhebt die Anhörungsrüge.
II.
Die Anhörungsrüge nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
1. Soweit der Kläger vorbringt, er habe einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, vertritt er eine andere Rechtsauffassung als der Senat. Der bloße Umstand, dass das Gericht tatsächliche und rechtliche Darlegungen einer Partei anders wertet, als diese es für geboten hält, stellt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar und kann daher mit der Anhörungsrüge nicht geltend gemacht werden (vgl. Senat, Beschluss vom 22. November 2022 - AnwZ (Brfg) 28/20, juris Rn. 3 mwN).
Der Kläger hat innerhalb der Monatsfrist (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) keinen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, sondern am Tag des Fristablaufs "Berufung" eingelegt. Wie im Beschluss vom 15. Dezember 2023 ausführlich dargestellt, kam eine Auslegung als oder Umdeutung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung nicht in Betracht.
2. Soweit der Kläger vorträgt, er habe "wenige Tage nach" dem Versterben seiner Mutter "Schriftsätze" beim Bundesgerichtshof eingereicht, die der Senat nicht berücksichtigt habe, findet dies keine Bestätigung in der Gerichtsakte. Im Zeitraum zwischen dem Eingang der Schriftsätze vom 8. November 2023 und vom 7. Februar 2024 sind keine weiteren Schriftsätze des Klägers zur Akte gelangt. Hiervon abgesehen genügt die Rüge des Klägers insoweit nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO. Denn der Kläger teilt nicht mit, welchen vermeintlich entscheidungserheblichen Vortrag der Senat insoweit übergangen haben soll.
3. Auch die Rüge des Klägers, er habe keine Hinweise erhalten, um seinen Vortrag nachbessern oder weitere Unterlagen einreichen zu können, greift nicht durch. Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2022 - 2 B 8/21, juris Rn. 25; vgl. auch BVerfG, NJW 1999, 3326, 3328; Senat, Beschluss vom 12. September 2022 - AnwZ (Brfg) 10/22, juris Rn. 34 mwN).
Soweit sich die Rüge des Klägers auf die Zurückweisung seines Antrags vom 7./8. Februar 2024 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezieht, war ein rechtlicher Hinweis nicht veranlasst. Der Antrag war bereits nicht statthaft, ohne dass dies im Beschluss vom 22. März 2024 darauf gestützt worden wäre, dass nach dem 7. Februar 2024 noch Unterlagen nachzureichen gewesen wären. Der Kläger hat zudem nicht dargelegt, was er auf einen solchen Hinweis vorgetragen hätte, so dass auch insoweit ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß nicht dargetan ist.
Auch im Übrigen hat es der Senat nicht versäumt, etwaig gebotene rechtliche Hinweise rechtzeitig zu erteilen. Insbesondere wurde der Kläger bereits mit Verfügungen vom 12. Juni 2023 und 31. Juli 2023 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen.
III. 11 Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat
- auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schriftsatz vom 24. Mai 2024 aus den bereits im Beschluss vom 22. März 2024 dargestellten Gründen, auf die verwiesen wird, keinen Erfolg. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 3 VwGO.
Limperg Lauer Liebert Niggemeyer-Müller Ettl Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 24.02.2023 - 1 AGH 32/22 -