5 StR 323/24
BUNDESGERICHTSHOF StR 323/24 BESCHLUSS vom 10. September 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2024:100924B5STR323.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 12. Februar 2024 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen sowie des Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen schuldig ist,
b) in den Fällen 2, 8, 15 und 21 der Urteilsgründe im Strafausspruch und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben,
c) im Einziehungsausspruch auf 437.436 Euro reduziert.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 23 Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Schuldspruch bedarf in den Fällen 2, 8, 15 und 21 der Urteilsgründe der Korrektur, weil sich das Handeltreiben in den Fällen 2 und 8 – neben Kokain und Amphetamin – auf Cannabis im Kilogrammbereich und in den Fällen 15 und 21 allein auf Cannabis (jeweils 20 Kilogramm) bezog. Da der Umgang mit Konsumcannabis nunmehr abschließend im Konsumcannabisgesetz (KCanG) geregelt ist, sind die darauf bezogenen Handlungen des Angeklagten allein nach § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG zu bewerten. Dies hat der Senat bei der Revisionsentscheidung nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen, weil die Neuregelung im Konsumcannabisgesetz sich hier als milder erweist (§ 354a StPO). Denn das Landgericht hat die Strafen in allen Fällen dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht, während § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren androht. Der Senat hat den Schuldspruch daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO geändert.
Der Strafausspruch kann in den betreffenden Fällen nicht bestehen bleiben, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht bei der Anwendung des Konsumcannabisgesetzes zu niedrigeren Strafen gelangt wäre. Dies zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Die Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
Die Einziehungsentscheidung ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts um 6.500 Euro zu reduzieren.
Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 12.02.2024 - (538 KLs) 279 Js 35/23 (15/23)