3 StR 427/24
BUNDESGERICHTSHOF StR 427/24 BESCHLUSS vom 15. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:151024B3STR427.24.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2024 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 16. April 2024 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von Cannabis und dem Besitz eines Springmessers schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Cannabis in nicht geringer Menge und mit dem unerlaubten Besitz eines Springmessers“ sowie wegen einer bereits rechtskräftig abgeurteilten Tat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Klarstellung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Urteil hat unabhängig davon Bestand, dass das Landgericht nicht dargelegt hat, welches Gesetz nach Schaffung des Straftatbestandes des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis durch das Cannabisgesetz vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109) das mildeste im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB ist; denn nach den aufgeführten Strafzumessungsgründen ist auszuschließen, dass die Strafkammer einen minder schweren Fall des - zur Tatzeit allein maßgeblichen - bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 30a Abs. 3 BtMG angenommen hätte und danach ein geringerer als der zugrunde gelegte Strafrahmen des § 34 Abs. 4 Alt. 1 KCanG eröffnet gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2024 - 3 StR 154/24, NStZ 2024, 547 Rn. 5, 10; vom 11. Juni 2024 - 3 StR 159/24, NStZ-RR 2024, 282, 283).
Soweit sich das bewaffnete Handeltreiben mit Cannabis und der Besitz von Cannabis auf eine nicht geringe Menge beziehen, ist in der Urteilsformel eine entsprechende Kennzeichnung überflüssig und daher von einer solchen abzusehen. So setzt eine Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG stets voraus, dass die Tathandlung eine nicht geringe Menge zum Gegenstand hat. Bei dem Besitz einer nicht geringen Menge Cannabis handelt es sich - anders als beim Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) - nicht um eine Qualifikation, sondern um das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles, das grundsätzlich nicht im Tenor zum Ausdruck zu bringen ist. Schließlich ist die Benennung der Tathandlung als „verboten“ oder „unerlaubt“ sowohl in Bezug auf den Besitz von Cannabis als auch hinsichtlich des Springmessers entbehrlich, da eine Strafbarkeit ohnehin nur einen verbotenen Umgang betrifft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. April 2024 - 5 StR 4/24, juris Rn. 11; vom 23. Juli 2024 - 3 StR 216/24, juris Rn. 6; vom
13. Juni 2023 - 3 StR 120/23, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 5 Rn. 16).
Schäfer Anstötz Paul Kreicker Hohoff Vorinstanz: Landgericht Mönchengladbach, 16.04.2024 - 23 KLs-700 Js 84/22-1/24