Paragraphen in 6 StR 378/23
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 349 | StPO |
1 | 421 | StPO |
1 | 473 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 378/23 BESCHLUSS vom 6. September 2023 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:060923B6STR378.23.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2023 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. April 2023 wird von der Einziehung von Tatmitteln abgesehen; der Ausspruch über die Einziehung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Einziehung von drei Seitenschneidern als Tatmittel angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision führt zum Absehen von der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Von der Anordnung der Einziehung von Tatmitteln hat der Senat gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.
Sander Wenske Fritsche Werner Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Hannover, 13.04.2023 - 63 KLs 2611 Js 107652/22 (25/22)
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1 | 349 | StPO |
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1 | 473 | StPO |
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