Paragraphen in 3 StR 280/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 350 | StPO |
1 | 1 | StPO |
1 | 337 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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1 | 1 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 280/23 BESCHLUSS vom 9. Januar 2024 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen Vollrausches u.a. hier: Antrag des Angeklagten auf Vorführung zur Revisionshauptverhandlung ECLI:DE:BGH:2024:090124B3STR280.23.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2024 gemäß § 350 Abs. 2 StPO beschlossen:
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung vorzuführen.
Gründe:
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches und Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und Einziehungsentscheidungen getroffen. Gegen das Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Sachrüge gestützten Revision. Die Revisionshauptverhandlung ist für den 11. Januar 2024 anberaumt. Mit Schreiben seines Verteidigers vom 20. Dezember 2023 hat der inhaftierte Angeklagte seine Vorführung zur Hauptverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache beantragt und zur Begründung geltend gemacht, es sei für ihn wichtig, „dabei zu sein“.
2. Der Senat hält die Vorführung des Angeklagten zum Termin nach § 350 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht für geboten.
3. Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1 und 1a StPO kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, weil der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. September 2023 - 5 StR 215/23, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - 1 StR 284/22, juris Rn. 4; vom 28. Mai 2020 - 3 StR 77/20, juris Rn. 3).
Schäfer Berg Anstötz Erbguth Voigt Vorinstanz: Landgericht Bad Kreuznach, 27.02.2023 - 1 Ks 1044 Js 17664/21
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2 | 350 | StPO |
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