Paragraphen in VIa ZR 1205/22
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3 | 544 | ZPO |
1 | 3 | ZPO |
1 | 308 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 1205/22 BESCHLUSS vom 11. September 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:110923BVIAZR1205.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Dr. Vogt-Beheim beschlossen:
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht.
Gründe:
Die Beschwer des Klägers übersteigt die in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorgesehene Wertgrenze von 20.000 € nicht.
1. Für das Erreichen der Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht allein die Beschwer aus der Berufungsentscheidung, sondern vorrangig der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Dieser Wert bemisst sich nach dem - nach den §§ 3 ff. ZPO zu ermittelnden - Interesse des Klägers an der erstrebten Abänderung der angefochtenen Entscheidung (BGH, Beschluss vom 27. März 2023 - VIa ZR 660/22, juris Rn. 4 mwN). Dabei muss der Beschwerdeführer, um dem Revisionsgericht die Prüfung der in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geregelten Wertgrenze zu ermöglichen, innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (BGH, Beschluss vom 13. März 2023 - VIa ZR 1123/22, juris Rn. 5 mwN).
2. Nach diesen Grundsätzen fehlt es an einer 20.000 € übersteigenden Beschwer.
Der Kläger verfolgt mit der erstrebten Revision die zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter, mithin in der Hauptsache den Antrag auf "Zahlung von 22.569,42 € abzüglich einer vom Gericht … zu schätzenden Nutzungsentschädigung" Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Die anzusetzende Nutzungsentschädigung beträgt ausweislich der Berechnung des Berufungsgerichts 14.099,76 €; insoweit erhebt die Beschwerde keine Einwendungen.
Zu Recht bringt das Berufungsgericht die Nutzungsentschädigung von der Hauptforderung von 22.569,42 € in Abzug. Das entspricht der eindeutigen Formulierung des Berufungsantrags. Da hinreichende Anhaltspunkte für einen erkennbaren Irrtum des Klägers bei der Antragstellung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1997 - XII ZR 140/95, NJW-RR 1997, 1216, 1217) nicht dargelegt oder sonst ersichtlich sind, kommt die von der Beschwerde erstrebte Auslegung oder Umdeutung dahin, die Nutzungsentschädigung sei nicht wie beantragt von 22.569,42 €, sondern vom Kaufpreis (36.000 €) abzuziehen, nicht in Betracht. Selbst wenn der Kläger versehentlich weniger beantragt haben sollte, als ihm seiner Ansicht nach zusteht, wäre das Revisionsgericht gehindert, ihm mehr zuzusprechen (§ 308 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - I ZR 245/98, NJW-RR 2002, 255, 257).
Auch wenn der Antrag auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten streitwerterhöhend geworden ist, soweit eine entsprechende Hauptforderung nicht mehr im Streit steht und es sich bei den zu erstattenden Rechtsanwaltskosten daher nicht mehr um eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO handelt, wird die Summe von 20.000 € nicht überschritten. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs erhöht die Beschwer des Klägers nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - VI ZR 1191/20, VersR 2021, 668 Rn. 7).
Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 17.02.2022 - 1 O 12/21 OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.07.2022 - 13 U 427/22 -
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