IV ZR 67/23
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 67/23 BESCHLUSS vom 16. Oktober 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:161024BIVZR67.23.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz am 16. Oktober 2024 beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock - 4. Zivilsenat - vom 21. Februar 2023 gemäß § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit sie nicht die Frage betrifft, ob die fehlende Angabe einer Nichtzugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds zum Abschluss des Vertrages im Policenmodell führt, und sie im Übrigen gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.
Gründe:
I. Der Kläger begehrt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages.
Er beantragte bei der Beklagten am 18. Mai 2007 den Abschluss einer Versicherung "A
". Als Versicherungsbeginn war der
1. Juni 2007 vorgesehen. Der Kläger entschied sich als Zielfonds für den AG S
Fonds Warburg. Er leistete insgesamt Prämien in Höhe von 34.308,44 € einschließlich einer Einmalprämie von 3.000 €. Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 erklärte er den Widerspruch, den die Beklagte zurückwies.
Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse -, ihm Auskunft über die Höhe diverser Kosten nach dem Versicherungsvertrag zu erteilen und festzustellen, dass der Versicherungsvertrag infolge seines Widerspruchs nicht zustande gekommen und die Beklagte zu dessen Rückabwicklung verpflichtet ist, hilfsweise, dass sich das Vertragsverhältnis in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat; weiter beantragt er, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag nebst Zinsen zu zahlen, dessen Höhe erst nach erteilter Auskunft beziffert werden könne, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.635,53 € zuzüglich Zinsen zu zahlen.
Das Landgericht hat im Wege eines Teilurteils dem Auskunftsantrag unter dessen Abweisung im Übrigen in dem Umfang stattgegeben, dass die Beklagte dem Kläger Auskunft über die vom 1. Juli 2007 bis zum Zugang des Widerspruchs am 14. Januar 2020 der Höhe nach dem streitgegenständlichen Vertrag in Abzug gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten, aufgeteilt nach an Dritte ausgezahlten Anteilen und einbehaltenen Anteilen, die in Abzug gebrachten Stornoabzüge, die tatsächlich investierten Sparanteile sowie das am 14. Januar 2020 vorhandene Fondsguthaben in geordneter Darstellung zu erteilen habe; außerdem hat es festgestellt,
dass der streitgegenständliche Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen sei. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
II. Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - ausgeführt, der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag sei nicht aufgrund des Widerspruchs des Klägers unwirksam. Der Vertrag sei nicht im Policen-, sondern im Antragsmodell zustande gekommen, denn die Beklagte habe bei Antragstellung die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz in der seinerzeit gültigen Fassung (nachfolgend: VAG a.F.) in Verbindung mit der Anlage Teil D Abschnitt I notwendigen Verbraucherinformationen vollständig erteilt. Die Verbraucherinformationen müssten danach keine Aussage dazu enthalten, dass der Versicherer einem deutschen Sicherungsfonds oder einer ausländischen Sicherungseinrichtung nicht angehört. Eine Negativauskunft sei von Abschnitt I Nr. 1 Buchst. i der Anlage Teil D zum VAG a.F. auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gefordert.
III. Die Revision ist unzulässig hinsichtlich der Rüge, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts seien Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers nach Abschnitt I Nr. 1 Buchst. c der Anlage Teil D zum VAG a.F. erforderlich gewesen. Die Revision ist insoweit mangels Zulassung nicht statthaft, denn das Berufungsgericht hat die Zulassung wirksam auf die Frage beschränkt, ob die Beklagte im Rahmen der erteilten Verbraucherinformation Angaben zur Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds machen musste. Zwar enthält die Entscheidungsformel des Berufungsurteils keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die Beschränkung kann sich aber auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich die Beschränkung aus den Gründen klar ergibt. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbstständigen Teil des Streitstoffs stellt (Senatsbeschluss vom 21. September 2022 - IV ZR 300/20, VersR 2022, 1571 Rn. 15 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier entgegen der Ansicht der Revision vor.
Das Berufungsgericht hat die Zulassung ausschließlich mit der seiner Ansicht nach klärungsbedürftigen Frage, ob die fehlende Angabe einer Nichtzugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds zum Abschluss des Vertrages im Policenmodell führe, begründet. Damit hat es die Zulassung ausdrücklich auf die Voraussetzungen des Abschnitts I Nr. 1 Buchst. i der Anlage Teil D zum VAG a.F. beschränkt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2023 - IV ZR 123/21, juris Rn. 8 f.).
IV. Soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
1. Die Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist durch das Senatsurteil vom 26. April 2023 (IV ZR 300/22, VersR 2023, 830) geklärt. Danach musste zwar die vor Abschluss von Versicherungsverträgen nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. vom Versicherungsunternehmen zu erteilende Verbraucherinformation gemäß Abschnitt I Nr. 1 Buchst. i der Anlage Teil D zum VAG a.F. "Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds)" enthalten. Ein Lebensversicherer, der - wie hier die Beklagte - bereits vor Vertragsschluss seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatte, musste in der Verbraucherinformation aber nicht angeben, dass er dem deutschen Sicherungsfonds für die Lebensversicherung im Sinne von § 124 VAG a.F. nicht angehörte (Senatsurteil vom 26. April 2023 aaO Rn. 18 ff.). Damit ist die Frage auch für den Streitfall geklärt.
2. Die Revision hat - soweit sie eröffnet ist - auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil vom 26. April 2023 (IV ZR 300/22, VersR 2023, 830). Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die fehlende Angabe der Beklagten über ihre Nichtzugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds nicht zu einem Vertragsschluss im Policenmodell führt. Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde - nicht ersichtlich.
3. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2023 - IV ZR 18/22, VersR 2023, 719 Rn. 14 m.w.N.).
V. Die vorsorglich für den Fall einer beschränkten Revisionszulassung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat auch die Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) des Klägers geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Ferner ist die Richtlinienkonformität des Policenmodells im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, BGHZ 238, 32 Rn. 13 ff.; vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163 Rn. 23 ff.).
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 23.02.2022 - 10 O 261/20 OLG Rostock, Entscheidung vom 21.02.2023 - 4 U 31/22 -