Paragraphen in X ZR 28/20
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1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF X ZR 28/20 BESCHLUSS vom 28. Juni 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:280622BXZR28.20.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Februar 2020 zugelassen, soweit das Berufungsgericht Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1 auf Minderung des Reisepreises und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sowie Erstattung darauf bezogener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verneint hat.
Hinsichtlich der weiteren Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 und hinsichtlich der Ansprüche gegen die Beklagten zu 2 und 3 wird die Beschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache insoweit keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3 aus dem Beschwerdeverfahren.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 65.000 EUR festgesetzt.
Bacher Deichfuß Grabinski Marx Hoffmann Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.01.2019 - 22 O 118/17 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.02.2020 - I-19 U 24/19 -
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