Paragraphen in 5 StR 463/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 66 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 66 | StGB |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 463/19 BESCHLUSS vom 23. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:231019B5STR463.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
In der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist zutreffend ausgeführt, dass das Landgericht auch bei der Beurteilung des Hanges und der Allgemeingefährlichkeit des Angeklagten im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB ausschließlich die Missachtung der von den nicht rechtskräftigen Verurteilungen und den zugrundeliegenden Strafverfahren ausgehenden Warn- bzw. Abschreckungswirkung gewichtet hat (vgl. UA S. 29, 30; siehe auch UA S. 24, 25).
Mutzbauer Sander Schneider König Köhler
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 66 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 66 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen