Paragraphen in 5 StR 355/23
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3 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 355/23 BESCHLUSS vom 7. November 2023 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung ECLI:DE:BGH:2023:071123B5STR355.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 9. Februar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Senat hält die vom Generalbundesanwalt zu Tat 1 beantragte Schuldspruchkorrektur angesichts der zeitlichen Abläufe nicht für veranlasst. Er ist durch diesen Antrag gleichwohl nicht gehindert, die Revision insgesamt nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Ein Antrag des Generalbundesanwalts auf Schuldspruchänderung, dem der Senat nicht folgen will, steht einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegen; daran ändert der Umstand nichts,
dass sich der Generalbundesanwalt auch auf § 349 Abs. 4 StPO bezogen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2022 – 5 StR 490/21; vom 21. November 2019 – 4 StR 158/19).
Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Bremen, 09.02.2023 - 9 KLs 155 Js 42391/22 (15/22)
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3 | 349 | StPO |
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