Paragraphen in 5 StR 27/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 27/24 BESCHLUSS vom 26. März 2024 in der Strafsache gegen wegen Subventionsbetruges ECLI:DE:BGH:2024:260324B5STR27.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 22. September 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch und der Ausspruch über die Einzelstrafe für Tat 2 der Urteilsgründe (zweckwidrige Verwendung einer Soforthilfe) entfallen (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Köhler Gericke Werner Mosbacher Vorinstanz: Landgericht Kiel, 22.09.2023 - 9 KLs 545 Js 45727/20
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
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