VI ZR 1361/20
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 1361/20 BESCHLUSS vom 11. Januar 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:110124BVIZR1361.20.1 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller, den Richter Dr. Allgayer und die Richterin Dr. Linder beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Mai 2020 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die beabsichtigte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Schadensersatz im Ergebnis zu Recht verneint, weil - auch bei Unterstellung einer Haftung dem Grunde nach - ein Anspruch auf Schadensersatz jedenfalls deshalb nicht besteht, weil der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile der Höhe nach dem vereinbarten Gesamtleasingpreis entspricht und dies sowohl etwaige Ansprüche aus § 826 BGB als auch etwaige Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Abgasnormen ausschließt (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20, NJW 2022, 321, juris Rn. 40 ff. und Senat, Urteil vom 24. Oktober 2023 - I ZR 131/20, juris Rn. 46 ff, 51; Beschluss vom 11. Dezember 2023 - I ZR 411/20, juris).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 50.000 €
Seiters Oehler Müller Allgayer Linder Vorinstanzen: LG Passau, Entscheidung vom 10.01.2020 - 4 O 423/19 OLG München, Entscheidung vom 22.05.2020 - 32 U 889/20 -
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