Paragraphen in 4 StR 83/23
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 83/23 BESCHLUSS vom 25. Oktober 2023 in der Strafsache gegen wegen Bestimmens Minderjähriger zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:251023B4STR83.23.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 28. Oktober 2022 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte des Bestimmens einer Minderjährigen zur Förderung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in zwei Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in drei Fällen, des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 17 Fällen sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in sechs Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks Vorinstanz: Landgericht Hagen, 28.10.2022 ‒ 43 KLs 200 Js 1524/19 7/22
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