Paragraphen in XI ZB 30/20
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 30/20 BESCHLUSS vom 22. Februar 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:220224BXIZB30.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2024 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias, die Richterin Dr. Dauber, den Richter Dr. Sturm sowie die Richterin Ettl beschlossen:
Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird in Abänderung der Festsetzung im Senatsbeschluss vom 23. Mai 2023 für die Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführer zu 2, 4, 5 und 6 auf 18.408.072,42 € und für den Prozessbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführer zu 3 und 7 auf 18.367.512,42 € festgesetzt.
Gründe: I.
Mit Beschluss vom 23. Mai 2023 hat der Senat den Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens für die Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführer zu 2, 4, 5 und 6 sowie für den Prozessbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführer zu 3 und 7 jeweils auf 12.472.422 € festgesetzt.
Mit Gegenvorstellung vom 16. Oktober 2023 hat der Prozessbevollmächtigte der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführer zu 2, 4, 5 und 6 unter Vorlage einer excel-Tabelle beantragt, den Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten zu überprüfen. Dabei ist er zunächst von einem neu festzusetzenden Gegenstandswert von 18.368.794,62 € ausgegangen. Nach Vorlage weiterer Unterlagen hat sich für ihn rechnerisch ein Wert von 18.408.072,42 € ergeben, den er mit Schriftsatz vom 9. Januar 2024 übernommen hat. Mit Schriftsatz vom 15. November 2023 hat der Prozessbevollmächtigte der Rechtsbeschwerdeführer zu 3 und 7 unter Bezugnahme auf die vorgelegten excel-Tabellen ebenfalls Gegenvorstellung erhoben und beantragt, den Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten für ihn auf 18.367.512,42 € festzusetzen, da ein Verfahren mit einem Streitwert von 40.560 € die von ihm vertretenen Rechtsbeschwerdeführer nicht betreffe.
II.
Aufgrund der Gegenvorstellung ändert der Senat die Festsetzung der Gegenstandswerte für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten für die Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführer zu 2, 4, 5 und 6 sowie für den Prozessbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführer zu 3 und 7 wie tenoriert ab. Der Gegenstandswert ist jeweils wie beantragt zu erhöhen, da in der Gegenvorstellung 77 ausgesetzte Verfahren aufgeführt sind, die dem Senat bei seiner Entscheidung am 23. Mai 2023 nicht bekannt waren.
Eine Änderung des (für die Gerichtskosten maßgeblichen) Streitwerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren war nicht beantragt und kommt auch von Amts wegen nicht in Betracht, da die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG bereits abgelaufen ist.
Ellenberger Sturm Matthias Dauber Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 07.04.2015 - 311 OH 2/15 OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.12.2020 - 13 Kap 1/15 -
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