Paragraphen in IX ZB 26/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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4 | 66 | GKG |
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1 | 725 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 26/24 BESCHLUSS vom 23. Oktober 2024 in dem Rechtsstreit hier: Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2024 (Kassenzeichen
)
ECLI:DE:BGH:2024:231024BIXZB26.24.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Kunnes als Einzelrichter am 23. Oktober 2024 beschlossen:
Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 17. September 2024 (Kassenzeichen
) wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 6. September 2024 die Rechtsbeschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 22. Mai 2024 auf Kosten des Kostenschuldners als unzulässig verworfen und den Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 544,07 € festgesetzt. Mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2024 ist dem Kostenschuldner durch die zuständige Rechtspflegerin eine 2,0-Gebühr gemäß Nr. 1820 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Höhe von 116 € in Rechnung gestellt worden.
Der Kostenschuldner hat gegen die Kostenrechnung Erinnerung eingelegt. Er macht geltend, ihm werde der genannte Betrag in Rechnung gestellt für ein angebliches Verfahren, das es eigentlich nicht geben dürfe. Hinsichtlich der Kostenrechnung beanstandet er unter Verweis auf § 725 ZPO die fehlende Unterschrift des Urkundsbeamten. Die zuständige Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Die Erinnerung des Kostenschuldners ist statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig. Zur Entscheidung ist gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter berufen.
In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Im Erinnerungsverfahren können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden, dem Kostenschuldner in beglaubigter Abschrift zugestellten Entscheidung, auch nicht die Richtigkeit der Kostenentscheidung, welche sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; BFH, Beschluss vom 31. Juli 2003 - IX E 6/03, BFH/NV 2003, 1603; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage, § 66 GKG Rn. 41).
Mit seinem Einwand, ihm werde eine Rechnung für ein Verfahren gestellt, das es eigentlich nicht geben dürfe, kann der Kostenschuldner im Erinnerungsverfahren daher nicht gehört werden. Die Kostenrechnung ist, anders als der Kostenschuldner meint, ordnungsgemäß erstellt. Nach § 25 Abs. 2 Satz 3 der Kostenverfügung des Bundesministeriums der Justiz vom 5. September 2023
(BAnz AT 29.09.2023 B2) bedürfen automationsgestützt erstellte Kostenanforderungen keiner Unterschrift. Auf der Kostenrechnung ist dokumentiert, dass sie mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurde und daher nicht unterschrieben ist. 6 Das Erinnerungsverfahren gegen den Ansatz der Gerichtskosten für das vor dem Bundesgerichtshof geführte Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). 7 Der Kostenschuldner kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.
Kunnes Vorinstanzen: AG Husum, Entscheidung vom 26.03.2024 - 29 C 13/24 LG Flensburg, Entscheidung vom 22.05.2024 - 4 S 2/24 -
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