Paragraphen in 2 StR 274/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
2 | 421 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 274/23 BESCHLUSS vom 16. August 2023 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:160823B2STR274.23.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. März 2023 wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Einziehung des Klappmessers abgesehen; der Ausspruch über die Einziehung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die notwendigen Auslagen des Nebenklägers; im Übrigen wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt und gegen ihn die Einziehung des „sichergestellten Klappmessers“ angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zum Absehen von der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuld- und des Strafausspruchs keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Von der Anordnung der Einziehung des sichergestellten Klappmessers hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen.
Appl Grube Krehl Schmidt Zeng Vorinstanz: Landgericht Aachen, 16.03.2023 - 91 KLs-401 Js 131/22-1/23
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
2 | 421 | StPO |
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1 | 354 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
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