Paragraphen in 6 StR 111/23
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 111/23 BESCHLUSS vom 12. Dezember 2023 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen Untreue ECLI:DE:BGH:2023:121223B6STR111.23.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 28. September 2022 werden als unbegründet verworfen.
Die sofortigen Beschwerden der Angeklagten gegen die Kostenentscheidungen des Landgerichts Magdeburg vom 28. September 2022 werden zurückgewiesen, weil die Entscheidungen der Rechtslage entsprechen (vgl. § 465 Abs. 1 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass sich die Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten T. maßgeblich aus seiner Stellung als Leiter der Abteilung Rechnungswesen des Abwasserzweckverbands ergibt, in deren Rahmen er über eigene Entscheidungsspielräume verfügte, insbesondere bei der Vorbereitung, Erstellung und Bewirtschaftung der Wirtschaftspläne sowie der Vorbereitung und Erstellung der Jahresabschlüsse (vgl. für die Lohnabrechnung BGH, Urteil vom 8. August 1978 – 1 StR 296/78, GA 1979, 143, 144; anders für „reine“ Buchhaltungstätigkeit BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1986 – 1 StR 655/85; vom 7. Oktober 1986 – 1 StR 373/86, wistra 1987, 27).
Sander von Schmettau Feilcke Arnoldi Fritsche Vorinstanz:Landgericht Magdeburg, 28.09.2022 - 24 KLs 573 Js 1911/16 (3/16)
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