Paragraphen in 2 ARs 257/23
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 257/23 2 AR 84/23 BESCHLUSS vom 6. Juni 2023 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 14 StPO Az.: 055 StVK 259/23 II StVK 271/23 352 VRs 21147/22 4 AR 1/23 Landgericht Düsseldorf Landgericht Nürnberg-Fürth Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg ECLI:DE:BGH:2023:060623B2ARS257.23.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6. Juni 2023 beschlossen:
Für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Februar 2023 – 20 KLs 352 – Js – 21147/22 – zum Halbstrafenzeitpunkt ist das Landgericht Nürnberg-Fürth – Strafvollstreckungskammer – zuständig.
Gründe:
Zur Begründung verweist der Senat auf den in dieser Sache ergangenen Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 31. März 2023, die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 15. Mai 2023, die ständige Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 1. März 2022 – 2 ARs 381/21 mwN) sowie die einschlägige Kommentarliteratur (vgl. Appl in KK-StPO, 9. Aufl., § 462a Rn. 17 ff. mwN).
Franke Schmidt Appl Krehl Lutz
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