Paragraphen in 4 StR 140/24
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2 | 354 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 473 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 140/24 BESCHLUSS vom 18. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:180624B4STR140.24.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 2024 gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 30. November 2023 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in 16 Fällen sowie der Herstellung kinderpornographischer Inhalte in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und sexuellem Missbrauch von Kindern, schuldig ist; b) im Strafausspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten ‒ bei Freispruch im Übrigen ‒ wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in 16 Fällen sowie wegen Herstellung und Besitzes kinderpornographischer Inhalte in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer „Freiheitsstrafe“ von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die mit der Sachrüge geführt wird, erzielt einen geringfügigen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet.
1. Der Schuldspruch in den Fällen II.17 bis 24 der Urteilsgründe war gemäß § 354 Abs. 1 analog StPO dahin abzuändern, dass der tateinheitliche Besitz kinderpornographischer Inhalte entfällt. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen ‒ wie hier ‒ das Herstellen kinderpornographischer Inhalte zugleich der Verschaffung von Eigenbesitz dient und Herstellungs- und Beschaffungsakt daher zusammentreffen, der als Auffangtatbestand konzipierte Besitz kinderpornographischer Inhalte hinter das Herstellen zurücktritt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2021 ‒ 4 StR 48/21 Rn. 5). Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung auf mildere Einzelstrafen erkannt hätte.
2. Im Übrigen halten die Schuldsprüche einer rechtlichen Nachprüfung stand. Dies gilt im Ergebnis auch im Fall II.9 der Urteilsgründe. Zwar unterfällt ein Bild, das ‒ wie hier vom Landgericht angenommen ‒ die Eichel des Gliedes eines erwachsenen Mannes mit Ejakulatanhaftungen über dem Bild eines unbekleideten Kindes zeigt, nicht dem Straftatbestand des § 184b Abs. 1 Nr. 1a) StGB, weil es keine sexuelle Handlung von, an oder vor einem Kind zeigt. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe aber, dass die Voraussetzungen des § 184b Abs. 1 Nr. 1c) StGB vorliegen; denn das Bild zeigt die zehnjährige Nebenklägerin unbekleidet, wobei der Fokus auf dem Intimbereich und den Brüsten des Kindes liegt.
3. Der Strafausspruch war klarstellend dahin zu fassen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt ist.
4. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Quentin Scheuß Bartel Maatsch Tschakert Vorinstanz:
Landgericht Münster b. d. Amtsgericht Bocholt, 30.11.2023 ‒ 10 KLs-540 Js 4222/22-13/23
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2 | 354 | StPO |
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