Paragraphen in 1 StR 117/17
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 117/17 BESCHLUSS vom 23. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes ECLI:DE:BGH:2017:230517B1STR117.17.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Mai 2017 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat ergänzend:
Ungeachtet der Frage, ob eine besondere Glaubwürdigkeitsprüfung hinsichtlich der Einlassung des Mitangeklagten M.
im Sinne einer Aussage gegen Aussage-Konstellation vorzunehmen war, trägt die Beweiswürdigung des Landgerichts die Urteilsfeststellungen hinsichtlich des Umfangs der Tatbeteiligung des teilgeständigen Angeklagten.
Jäger Bellay Ri'inBGH Dr. Fischer ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.
Radtke Jäger Hohoff
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1 | 349 | StPO |
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