Paragraphen in XI ZR 153/22
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1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 153/22 BESCHLUSS vom 21. März 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:210323BXIZR153.22.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2023 durch den Richter Dr. Grüneberg als Vorsitzenden, die Richter Dr. Matthias, Dr. Schild von Spannenberg und Dr. Sturm sowie die Richterin Ettl beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Mai 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 24. Januar 2023 (XI ZR 90/22, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €.
Grüneberg Matthias Schild von Spannenberg Sturm Ettl Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 18.11.2021 - 4 O 14/21 OLG Celle, Entscheidung vom 25.05.2022 - 3 U 196/21 -
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