Paragraphen in 5 StR 142/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 100 | StPO |
1 | 337 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 142/19 BESCHLUSS vom 29. August 2019 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2019:290819B5STR142.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 6. Dezember 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die Ablehnung der Beweisanträge auf Inaugenscheinnahme der Tonaufzeichnungen der nach § 100a und § 100c StPO überwachten Gespräche vom 18. und 20. Oktober 2017, Verlesung der davon erstellten Wortprotokolle und (nochmalige) Vernehmung des – nach Auffassung des Senats insoweit als Beweismittel geeigneten – Zeugen A. über den Wortlaut der Gespräche beanstandet, ist jedenfalls unbegründet, da der Senat ausschließen kann, dass das Urteil auf der unterlassenen Beweiserhebung beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).
Mutzbauer Sander Schneider König Köhler
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2 | 100 | StPO |
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