Paragraphen in 9 W (pat) 42/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 73 | PatG |
2 | 6 | PatKostG |
1 | 2 | PatG |
1 | 5 | RPflG |
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1 | 2 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 42/19
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung … …
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. März 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hubert sowie der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Großmann und Dipl.-Ing. Körtge beschlossen:
Die Beschwerde gilt als nicht eingereicht.
ECLI:DE:BPatG:2019:210319B9Wpat42.19.0 Gründe I.
Am 24. Juni 2017 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Schreiben des Anmelders eingegangen mit dem Anliegen, er wolle ein Patent für eine Sandbauplatte anmelden. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2017 hat die Patentabteilung dem Anmelder Verfahrenskostenhilfe gewährt. Mit Mängelbescheid vom 26. Oktober 2017 hat die Prüfungsstelle ihm mitgeteilt, dass die eingereichten Unterlagen formal nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprächen, und mit weiteren Schreiben, zuletzt vom 26. Juni 2018, mitgeteilt, dass die Mängel weiterhin bestünden und die Zurückweisung der Anmeldung drohe. Unter Verweis auf diese Mängel hat die Prüfungsstelle 25 mit Beschluss vom 21. August 2018 die Anmeldung zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 29. August 2018 hat der Anmelder erklärt, er sei mit dem Beschluss nicht einverstanden. Daraufhin hat ihm die Prüfungsstelle 25 mit Schriftsatz vom 3. September 2018 mitgeteilt, sein Schreiben werde als Beschwerde aufgefasst; zu ihrer Wirksamkeit müsse jedoch innerhalb der Beschwerdefrist, also bis zum 25. September 2018, die Beschwerdegebühr von 200,- € gezahlt oder ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdegebühr gestellt werden. Eine Zahlung ist bisher nicht eingegangen. Auf die Mitteilung des Rechtspflegers vom 27. November 2018, dass die Beschwerde wegen Nichtzahlung der Gebühr voraussichtlich als nicht eingelegt gelte, hat der Anmelder eine Kopie dieses Schriftsatzes mit seinem handschriftlichen Vermerk vom 30. November 2018 zurückgesandt, er könne sich die Zahlung der Gebühr nicht leisten, hierzu „habe er mehrmals die Grundsicherung gesandt“; als Anlage hat er eine Bescheinigung des L…-Kreises vom 25. April 2018 über die Grundsicherung in Kopie beigefügt.
Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2019 hat das rechtskundige Mitglied des 9. Senats dem Anmelder mitgeteilt, dass die Auffassung des Rechtspflegers zutreffe, dass die Beschwerde mangels Gebührenzahlung als nicht eingelegt zu gelten habe,
und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat gegeben, die ohne Eingang verstrichen ist.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die als Beschwerde ausgelegte Erklärung des Anmelders im Schreiben vom 29. August 2018 kann keinen Erfolg haben.
Im Hinblick auf die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PatKostG vom Rechtspfleger in seinem Schriftsatz vom 27. November 2018 zu Recht festgestellt worden, dass die Beschwerde mangels rechtzeitiger Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht erhoben gilt.
Innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat ab Zugang des zur Überprüfung gestellten Beschlusses wäre neben der Einreichung eines Beschwerdeschreibens auch eine Beschwerdegebühr von 200,- Euro zu zahlen gewesen (§ 73 Abs. 2 Satz 1 PatG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG sowie Ziff. 401 300 der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatG (Gebührenverzeichnis)), was bis heute nicht geschehen ist. Dies räumt der Anmelder auch ein. Mit seiner Begründung, er sei finanziell überfordert gewesen, kann er aber nicht mehr gehört werden. Für solche Fälle gibt es die Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe, die noch gleichzeitig mit der Beschwerdeeinlegung hätte beantragt werden können, so dass die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gehemmt gewesen wäre; allerdings hätte ein solcher Antrag spätestens mit Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden müssen, worauf die Prüfungsstelle 25 in ihrem Schriftsatz vom 3. September 2018 ausdrücklich hingewiesen hat. Da aber weder ein solcher Antrag eingegangen ist noch eine Zahlung erfolgte, ist die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr versäumt worden. Selbst wenn man den handschriftlichen Vermerk des Anmelders vom 30. November 2018 in Verbindung mit dem übersandten Grundsicherungsbescheid als Verfahrenskostenhilfeantrag verstehen wollte, so wäre dieser um über zwei Monate verspätet gewesen.
Dass die Beschwerdeschrift rechtzeitig eingegangen ist, ändert nichts daran, dass der Anmelder das weitere Wirksamkeitserfordernis der rechtzeitigen Zahlung der Beschwerdegebühr nicht erfüllt hat und damit die rechtliche Fiktion ausgelöst hat, dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt.
Der Senat war zur Entscheidung berufen, da ihm der Rechtspfleger die Sache gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 RPflG zur Entscheidung vorgelegt hat.
Hubert Paetzold Dr. Großmann Körtge Ko
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