Paragraphen in V ZR 47/23
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1 | 78 | ZPO |
1 | 114 | ZPO |
1 | 522 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZR 47/23 BESCHLUSS vom 9. November 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:091123BVZR47.23.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel, die Richterinnen Laube und Dr. Grau und den Richter Dr. Schmidt beschlossen:
Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Notanwalts werden abgelehnt.
Gründe:
1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die mit der Revision geltend zu machende Beschwer übersteigt den Betrag von 20.000 € nicht, weswegen die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 522 Abs. 3 i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bereits nicht statthaft ist.
a) Das für die Beschwer maßgebliche Interesse der Kläger an der Anfechtung der Beschlüsse beträgt insgesamt lediglich 13.475,33 €. Insoweit wird auf die Bewertung der Einzelinteressen der Kläger im Rahmen der Streitwertfestsetzung in dem Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts Bezug genommen (TOP 2: 2.465,11 €, TOP 3a: 500 €, TOP 3b: 1.000 €, TOP 4: 4.225,97 €; TOP 5: [2 x 24,99 € x 48 =] 2.399,04 €; TOP 6: [3.480 € : 5 =] 696 €, TOP 10: 85,35 €, TOP 14: 26,21 €, TOP 15: 77,65 €; TOP 16: 1.000 €, TOP 17: 1.000 €). Diese Einzelinteressen stellen die Beschwer der Kläger dar (vgl. näher dazu Senat, Beschluss vom 9. November 2023 - V ZB 67/22, zur Veröffentlichung bestimmt).
b) Soweit die Kläger geltend machen, das hiesige Verfahren müsse mit den später anhängig gewordenen Verfahren V ZR 126/23 und V ZB 38/23 verbunden werden, führt dies nicht zu einer Erhöhung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer.
2. Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen der Unstatthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO), ist auch der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts abzulehnen.
Brückner Grau Göbel Schmidt Laube Vorinstanzen:
AG Bad Saulgau, Entscheidung vom 30.09.2021 - 2 C 261/16 LG Stuttgart, Entscheidung vom 09.02.2023 - 19 S 30/21 -
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