Paragraphen in 2 StR 160/22
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 160/22 BESCHLUSS vom 7. Dezember 2022 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. Januar 2022 wird mit der Maßgabe, dass der Tagessatz für die im Fall II.2 der Urteilsgründe verhängte Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Franke Zeng Appl Schmidt Eschelbach Vorinstanz: Landgericht Aachen, 19.01.2022 - 60 KLs-509 Js 1178/20-13/21 ECLI:DE:BGH:2022:071222B2STR160.22.0
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