Paragraphen in 5 StR 306/24
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1 | 344 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 306/24 BESCHLUSS vom 25. September 2024 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2024:250924B5STR306.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Januar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die beiden Verfahrensrügen, mit denen sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung beantragter Beweiserhebungen zur technischen Aufbereitung der im Urteil verwerteten Daten aus EncroChat- und SkyECC-Kommunikation wendet, erweisen sich bereits als unzulässig. Die Revision nimmt hierzu mehrfach auf polizeiliche Datenlieferungsberichte Bezug, ohne diese näher zu bezeichnen und ihren Inhalt in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise vorzutragen. Stattdessen werden zwei Sonderbände der Verfahrensakten zur EncroChat- und zur SkyECC-Kommunikation lediglich als Konvolut beigefügt und zu ihrem Inhalt mitgeteilt, dass dort „umfangreiche Informationen zur Erhebung, Verarbeitung und Aufbereitung des verfahrensgegenständlichen Datenbestands“ enthalten seien. Erforderlich wäre jedoch gewesen, die nach der jeweiligen Angriffsrichtung der Rüge wesentlichen Schriftstücke oder Aktenstellen im Einzelnen zu bezeichnen und – in der Regel durch wörtliche Zitate beziehungsweise eingefügte Abschriften oder Ablichtungen – zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen (BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2023 – 4 StR 93/22 mwN, NStZ 2023, 443; vom 9. April 2024 – 5 StR 86/24).
Auf der Basis des vorhandenen Vortrags erweisen sich beide Rügen zudem aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen als unbegründet. Auch soweit die Revision gegenüber der unter anderem auf eigene Sachkunde gestützten Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens rügt, dass sich das Gericht seine Sachkunde möglicherweise „gezielt im Freibeweisverfahren beschafft“ habe, zeigt sie einen Rechtsfehler nicht mit Bestimmtheit auf. Insbesondere ist ein Fall, in dem ein Sachverständiger zur Umgehung der Anforderungen des Strengbeweisverfahrens eigens freibeweislich befragt wurde, um dank der so erlangten Sachkunde einen erwarteten oder bereits gestellten Beweisantrag ablehnen zu können (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 3 StR 302/21 Rn. 28 f., NStZ 2022, 372; KK-Krehl, StPO, 9. Aufl., § 244 Rn. 198 mwN) weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 16.01.2024 - 632 KLs 10/23 6200 Js 55/22
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