XI ZR 137/20
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 137/20 BESCHLUSS vom 16. April 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:160421BXIZR137.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 16. März 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe: 1 Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, soweit der Kläger eine vermeintliche Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren beanstandet. Mit der Anhörungsrüge kann allein geltend gemacht werden, das Gericht habe den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte scheidet aus, weil keine planwidrige Regelungslücke besteht (BGH, Urteil vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15, WM 2016, 2147 Rn. 22; Beschlüsse vom 17. Juli 2008 - V ZR 149/07, NJW-RR 2009, 144 Rn. 1, vom 23. August 2016 - VIII ZR 79/15, juris Rn. 2, vom 27. April 2017 - I ZB 34/15, juris Rn. 5 und vom 21. Januar 2021 - I ZR 28/19 sowie - I ZR 29/19, jeweils juris Rn. 2).
Soweit der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat rügt, ist die Anhörungsrüge jedenfalls unbegründet, da der Senat bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Klägers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, aber nicht für durchgreifend erachtet hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) unter dem Gesichtspunkt der vermeintlichen Verletzung des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht. Eine zulassungsrelevante Divergenz hat sie in ihrer Begründung nicht gemäß § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO dargelegt. Eine solche liegt auch nicht vor, weil durch die von der Anhörungsrüge aufgezeigte Abweichung des Berufungsurteils von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Senatsurteil vom 3. März 2020 - XI ZR 461/18, WM 2020, 909 Rn. 15 ff.) keine Wiederholungsgefahr besteht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. März 2003 - XI ZR 241/02, juris und vom 17. April 2007 - XI ZR 343/05, juris). Das Berufungsgericht konnte bei Urteilsverkündung am 26. Februar 2020 die am 3. März 2020 verkündete Senatsentscheidung (aaO.) nicht kennen und folglich nicht berücksichtigen. Anhaltspunkte dafür, das Berufungsgericht werde künftig die nunmehr bekannte neue BGH-Rechtsprechung nicht berücksichtigen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Auch der von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) ist nicht gegeben. Dieser muss jedenfalls zum Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegen haben (vgl. BVerfG, NJW 2018, 3699 Rn. 11; BGH, Urteil vom 10. Januar 2017 - X ZR 17/13, BGHZ 213, 238 Rn. 20; BGH, Beschluss vom 2. März 2017 - V ZR 172/16, juris Rn. 1). Das war hier nicht der Fall. Denn der Senat hat die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob bei der Prüfung der Eigenschaft einer Person als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB erheblich ist, dass die Person im Zusammenhang mit der Vermietung einer darlehensfinanzierten Immobilie zur Umsatzsteuer optiert, bereits mit Urteil vom 3. März 2020 (XI ZR 461/18, WM 2020, 909 Rn. 15 ff.) und damit vor Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde am 25. März 2020 geklärt.
Von einer weiteren Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung, weil sonst mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die entsprechend anzuwendende Bestimmung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ausgehebelt werden könnte (BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2020 - XI ZR 182/19, juris Rn. 3, vom 25. April 2018 - XI ZR 589/17, juris Rn. 2, vom 8. Juni
- XI ZR 268/15, juris Rn. 5, vom 2. September 2015 - XI ZR 280/14, juris Rn. 5, vom 13. April 2015 - XI ZA 10/14, juris Rn. 3 und vom 18. Mai 2009 - XI ZR 178/08, juris).
Ellenberger Derstadt Grüneberg Matthias Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 02.09.2016 - 329 O 450/15 OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.02.2020 - 13 U 289/16 -