Paragraphen in 4 StR 166/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 166/24 BESCHLUSS vom 30. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung ECLI:DE:BGH:2024:300724B4STR166.24.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2024 beschlossen:
Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos.
Gründe: 1 Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos, da sie dem mit der Sache befassten Senat erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten zugegangen ist. 2 1. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung über dieses möglich. Diese ist getroffen, wenn sie für das Gericht, das sie gefasst hat, außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, unabänderlich ist. Bei Beschlüssen nach § 349 Abs. 2 StPO, die unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführen, tritt dieser Zeitpunkt ein, wenn sie mit den Unterschriften der Richter versehen in den Geschäftsgang gegeben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2016 – 3 StR 125/16, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 8 Rn. 3). 3 2. Danach war eine Revisionsrücknahme vorliegend nicht mehr möglich. Diese hat den Bundesgerichtshof erst am 18. Juli 2024 erreicht, nachdem der Senat das Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 1. Dezember 2023 mit Beschluss vom 3. Juli 2024 als unbegründet verworfen hatte. Der Senatsbeschluss ist mit allen Unterschriften versehen bereits am 4. Juli 2024 in den Geschäftsgang des Bundesgerichtshofs gelangt.
Quentin Scheuß Bartel Marks Maatsch Vorinstanz: Landgericht Hagen, 01.12.2023 - 31 Ks-400 Js 153/23-8/23
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen