Paragraphen in 2 ARs 431/23
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3 | 13 | StPO |
1 | 154 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 431/23 2 AR 220/23 BESCHLUSS vom 7. Mai 2024 in dem Ermittlungsverfahren gegen Antragsteller:
wegen Geldwäsche Az.: 10 Js 648/22 Staatsanwaltschaft Essen hier: Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 13 a StPO ECLI:DE:BGH:2024:070524B2ARS431.23.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Antragstellers und des Generalbundesanwalts am 7. Mai 2024 beschlossen:
Der Antrag, gemäß § 13a StPO das zuständige Gericht zu bestimmen, wird zurückgewiesen.
Gründe: 1 Die Staatsanwaltschaft Essen führt ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten, einen französischen Staatsbürger, wegen des Verdachts der Geldwäsche. Da der Beschuldigte unbekannten Aufenthalts ist, hat die Staatsanwaltschaft Essen bereits am 2. Februar 2023 ein bei ihr geführtes Ermittlungsverfahren gemäß § 154f StPO vorläufig eingestellt und Fahndungsmaßnahmen zur Aufenthaltsermittlung eingeleitet. Der Antragsteller beantragt, das für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständige Gericht von Amts wegen zu bestimmen. 2 Der Senat sieht von einer Bestimmung des zuständigen Gerichts ab. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, welche konkrete gerichtliche Entscheidungen oder auch staatsanwaltschaftliche Maßnahmen gegen den bereits zur Fahndung ausgeschriebenen Beschuldigten zum gegenwärtigen Zeitpunkt veranlasst sein könnten. Auch der Antragsteller hat auf Nachfrage kein in seiner Person liegendes Bedürfnis für eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof mitgeteilt.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es nicht die Aufgabe des Bundesgerichtshofs, durch Entscheidungen gemäß § 13a StPO bei verschiedenen Staatsanwaltschaften geführte Ermittlungsverfahren zu koordinieren und zu konzentrieren, ohne dass von den Strafverfolgungsbehörden ein solches Bedürfnis geltend gemacht wird. Weder die Staatsanwaltschaft Essen noch eine andere deutsche Staatsanwaltschaft haben bislang Veranlassung gesehen, einen entsprechenden Beschluss des Bundesgerichtshofs herbeizuführen. Zu einer – zum gegenwärtigen Zeitpunkt – nicht erforderlichen Gerichtsstandsbestimmung besteht keine Veranlassung.
Menges Grube Appl Schmidt Zeng
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