4 StR 333/24
BUNDESGERICHTSHOF StR 333/24 BESCHLUSS vom 11. September 2024 in der Strafsache gegen wegen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:110924B4STR333.24.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2024 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 7. März 2024 wird a) der Vorwurf der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs im Fall B. II. 3. der Urteilsgründe von der Strafverfolgung ausgenommen; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs im Fall B. II. 3. der Urteilsgründe entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit „lebensgefährdendem Einschleusen“, mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und fahrlässiger Körperverletzung, sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zudem hat es Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen (geringfügigen) Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Im Fall B. II. 3. der Urteilsgründe hat der Senat den Vorwurf einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2b) StGB falsch überholt, könnte im Hinblick auf das womöglich nicht verkehrsbedingt haltende Einsatzfahrzeug rechtlich bedenklich erscheinen (vgl. zum strafrechtlichen Überholbegriff BGH, Beschluss vom 15. September 2016 – 4 StR 90/16, BGHSt 61, 249 Rn. 8 ff. mwN).
2. Der Senat hat nach Maßgabe der vorgenommenen Verfahrensbeschränkung den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert. Dessen Nachprüfung auf die Sachrüge hat im Übrigen – auch im Hinblick auf die Konkurrenzverhältnisse – keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
3. a) Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht im Fall B. II. 3. der Urteilsgründe angesichts des unverändert maßgeblichen Strafrahmens des § 97 Abs. 2 AufenthG aF und der verbleibenden weiteren Delikte ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte. Das Landgericht ist von einer lediglich fahrlässig herbeigeführten Gefahr ausgegangen (vgl. § 315c Abs. 3 Nr. 1, § 11 Abs. 2 StGB) und hat dem entfallenen Tatbestand keine herausgehobene Bedeutung beigemessen. Demgegenüber bestehen die von der Strafkammer zu Lasten des Angeklagten herangezogenen Umstände fort. Dass er mehrere Straftatbestände verwirklicht habe, trifft weiterhin zu. Auch der hohe Schaden am Einsatzfahrzeug bleibt eine zulässige strafschärfende Erwägung, denn er stellt eine dem Angeklagten zurechenbare Folge seiner Schleusungstat dar.
b) Der Maßregelausspruch kann ebenfalls bestehen bleiben. Mit Blick auf das verbliebene Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB sowie die vom Landgericht zur Begründung der Maßregeln rechtsfehlerfrei herangezogene Schleusung unter lebensgefährdenden Umständen vermag der Senat auch insofern auszuschließen, dass die Rechtsfolgen milder ausgefallen wären.
Quentin Dietsch Maatsch Marks Scheuß Vorinstanz: Landgericht Traunstein, 07.03.2024 ‒ 9 KLs 640 Js 34193/23