Paragraphen in 2 StR 585/18
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2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 585/18 BESCHLUSS vom 5. Mai 2020 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
Adhäsionsklägerin:
wegen versuchten Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:050520B2STR585.18.1 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 20. April 2018 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel hinsichtlich des Angeklagten D. dahin ergänzt wird, dass die in Rumänien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Adhäsions- und Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hatte die Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung jeweils zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Dieses Urteil hatte der Senat mit Beschluss vom 14. März 2017 – 2 StR 370/16, NStZ 2017, 583, auf die Revisionen der Angeklagten hin aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht die Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von acht Jahren, von neun Jahren und sechs Monaten sowie von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt und abermals eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichteten, auf die Sachbeschwerde und auf Verfahrensrügen gestützten Revisionen der Angeklagten führen lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Ergänzung des Strafausspruchs; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung. Das Landgericht hat zwar in den Urteilsgründen eine rechtsfehlerfreie Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem die in Rumänien gegen den Angeklagten D. vollstreckte Auslieferungshaft auf die erkannte Freiheitsstrafe mit einem Maßstab von 1:1 anzurechnen ist. Die Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab muss aber in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 1977 – 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 288).
2. Der Senat schließt angesichts der besonders brutalen Vorgehensweise und des – vom Landgericht ersichtlich bedachten – bestimmenden Tatbeitrags des Angeklagten P.
aus, dass die Höhe der gegen diesen Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe auf der unterbliebenen Berücksichtigung (vgl. EuGH, Urteil vom 21. September 2017 – C-171/16, juris Rn. 26; BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2018 – 1 StR 508/18, NStZ 2019, 548 und vom
3. Juli 2019 – 4 StR 256/19, BeckRS 2019, 15073) der rumänischen Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 5. März 2015 beruht (UA S. 14).
Franke Meyberg Appl Wenske Eschelbach Vorinstanz: Erfurt, LG, 20.04.2018 - 160 Js 640/15 6 Ks
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