Paragraphen in IV ZR 42/24
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 42/24 Nachschlagewerk: ja BGHZ:
nein BGHR:
ja JNEU:
nein URTEIL in dem Rechtsstreit AVB Krankentagegeldversicherung (hier: Tarifbedingungen zu § 1 MB/KT 2009)
Zur Auslegung einer Klausel in den Tarifbedingungen einer Krankentagegeldversicherung, nach der bei fliegendem Personal (Piloten, Kabine) Fluguntauglichkeit gleichbedeutend mit Arbeitsunfähigkeit ist.
BGH, Urteil vom 27. November 2024 - IV ZR 42/24 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main ECLI:DE:BGH:2024:271124UIVZR42.24.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Götz, Rust und Piontek auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2024 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 16.952,91 € festgesetzt.
Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Der Kläger, von Beruf Flugkapitän, nimmt die Beklagte auf weitere Leistungen aus einer bei ihr unterhaltenen Krankentagegeldversicherung mit einem versicherten Krankentagegeld in Höhe von 434,69 € pro Kalendertag ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit in Anspruch.
Dem Versicherungsvertrag liegen "Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung" zugrunde, bestehend in ihrem Teil I aus den Musterbedingungen 2009 des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (MB/KT 2009) und in ihrem Teil II aus den Tarifbedingungen. § 1 MB/KT 2009 lautet auszugsweise:
"§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
…
(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Er zahlt im Versicherungsfall für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld in vertraglichem Umfang.
(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund keine Arbeitsunfähigkeit und keine Behandlungsbedürftigkeit mehr bestehen. …
(3) Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischen Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht." Die Tarifbedingungen zu § 1 MB/KT 2009 bestimmen unter anderem:
"(3) Bei fliegendem Personal (Piloten, Kabine) ist Fluguntauglichkeit gleichbedeutend mit Arbeitsunfähigkeit." Im Januar 2017 erlitt der Kläger eine Beinvenenthrombose und war deswegen und wegen einer dreimonatigen Therapie mit sogenannten Neuen oralen Antikoagulanzien ("NOAK") ab dem 23. Januar 2017 arbeitsunfähig. Die Beklagte zahlte ihm daraufhin das vereinbarte Krankentagegeld, stellte die Zahlungen jedoch mit Ablauf des 25. Oktober 2017 ein. Zur Erbringung weiterer Leistungen sieht sie sich nicht gehalten, weil der Kläger seine berufliche Tätigkeit im nachfolgenden Zeitraum nicht aufgrund medizinischen Befundes, sondern allein wegen des Fehlens eines erforderlichen, erst am 4. Dezember 2017 vorliegenden Zeugnisses des Luftfahrt-Bundesamtes über die Flugtauglichkeit - des sogenannten "Medical" - nicht habe ausüben können.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung weiteren Krankentagegeldes für den Zeitraum bis zum 15. Dezember 2017 und den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, begehrt. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er durchgehend bedingungsgemäß arbeitsunfähig erkrankt gewesen und habe der Fliegerarzt Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Seine berufliche Tätigkeit habe er zudem bis zur Feststellung der Flugtauglichkeit durch das Luftfahrt-Bundesamt nicht ausüben können.
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung des Krankentagegeldes für den Zeitraum vom 26. Oktober bis zum 4. Dezember 2017 in Höhe von 17.387,60 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten insoweit geändert, als es die Klage hinsichtlich des zuerkannten Tagegeldes für den 4. Dezember 2017 abgewiesen hat. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers sind erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klagabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in r+s 2024, 415 veröffentlicht ist, ist der Ansicht, dem Kläger stehe für den Zeitraum vom 26. Oktober bis zum 3. Dezember 2017 ein Anspruch auf weiteres Krankentagegeld zu. Nach der vorzunehmenden Auslegung der einschlägigen Klauseln ende der Versicherungsschutz nicht, wenn aus medizinischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliege, sondern aufgrund der Gleichstellung von Fluguntauglichkeit und Arbeitsunfähigkeit in Abs. 3 der Tarifbedingungen zu § 1 MB/KT 2009 erst, wenn aufgrund medizinischer Befunde keine Fluguntauglichkeit mehr gegeben sei. Für die Wiedererlangung der Flugtauglichkeit habe es damit nicht nur der Heilung der Thrombose, sondern zusätzlich der behördlichen Bescheinigung der Flugtauglichkeit durch das Luftfahrt-Bundesamt und der Ausstellung des entsprechenden behördlichen Zeugnisses am 4. Dezember 2017 bedurft. Die Erweiterung der Versicherung auf die Flugtauglichkeit habe aus Sicht des versicherten Piloten den erkennbaren Zweck, den Versicherungsschutz den speziellen Bedingungen der kommerziellen zivilen Luftfahrt anzupassen. Ohne eine gültige Flugtauglichkeitsbescheinigung dürfe ein Pilot nicht fliegen und sei damit als Berufspilot arbeitsunfähig. Für den Piloten sei die Ausübung der fliegerischen Tätigkeit untrennbar mit der behördlichen Tauglichkeitsbeurteilung verbunden. Um im Falle einer Erkrankung ausreichend abgesichert zu sein, reiche es nicht aus, dass der Pilot wieder genesen sei; zusätzlich müsse auch die behördliche Genehmigung erteilt werden, damit er wieder als arbeitsfähig gelte.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass bis zu der für die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Pilot erforderlichen Erteilung des sogenannten "Medical" durch das Luftfahrt-Bundesamt Fluguntauglichkeit des Klägers im Sinne von Abs. 3 der Tarifbedingungen zu § 1 MB/KT 2009 bestand. Das ergibt die Auslegung der Klausel.
1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 17. Januar 2024 - IV ZR 51/22, r+s 2024, 210 Rn. 17 m.w.N.; st. Rspr.). Werden Versicherungsverträge typischerweise mit einem und für einen bestimmten Personenkreis geschlossen, so sind die Verständnismöglichkeiten und Interessen der Mitglieder dieses Personenkreises maßgebend (Senatsurteil vom 15. November 2023 - IV ZR 277/22, VersR 2024, 240 Rn. 16 m.w.N.).
2. Die Klausel in Abs. 3 der Tarifbedingungen zu § 1 MB/KT 2009, die für fliegendes Personal Fluguntauglichkeit mit bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit gleichstellt, richtet sich ausschließlich an einen eng begrenzten - aus Piloten und Kabinenpersonal bestehenden - Personenkreis, auf dessen Sicht es insoweit bei der Auslegung ankommt (vgl. LG Köln, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 23 O 106/18, juris Rn. 16).
a) Ein Pilot als Angehöriger einer der hier betroffenen Berufsgruppen (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 2011 - IV ZR 168/09, VersR 2011,
Rn. 20) darf die ihm erteilte Erlaubnis zum Führen oder Bedienen eines Luftfahrzeugs (vgl. § 4 LuftVG) nach einer Einschränkung seiner flugmedizinischen Tauglichkeit nicht ausüben, bis er als Inhaber eines für Berufspiloten erforderlichen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 die Entscheidung eines flugmedizinischen Zentrums oder eines flugmedizinischen Sachverständigen darüber eingeholt hat, ob er imstande ist, seine Rechte weiter auszuüben (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV, MED.A.020 Buchstabe c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 311 vom 25. November 2011, S. 1; im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 1178/2011). In Fällen der Verweisung an die Genehmigungsbehörde obliegt dieser, mithin hier dem Luftfahrt-Bundesamt (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 des Gesetzes über das LuftfahrtBundesamt vom 30. November 1954, BGBl. I S. 354), die Entscheidung (MED.B.001 Buchstabe a Abs. 1 Unterabs. i des Anhangs IV der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011).
b) Ein mit solchem Wissen ausgestatteter Versicherungsnehmer, der sich die Bedeutung des in den Bedingungen nicht näher definierten Begriffs der "Fluguntauglichkeit" zu erschließen versucht, wird erkennen, dass die in Abs. 3 der Tarifbedingungen zu § 1 MB/KT 2009 angeordnete Gleichstellung von Fluguntauglichkeit und Arbeitsunfähigkeit dem Umstand Rechnung tragen soll, dass bereits Einschränkungen seiner flugmedizinischen Tauglichkeit ihn an der Ausübung seines Berufs rechtlich hindern (vgl. LG Köln, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 23 O 106/18, juris Rn. 16), und es deshalb abweichend von § 1 Abs. 3 MB/KT 2009 nicht darauf ankommt, ob er zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit auch nur teilweise in der Lage ist oder diese jedenfalls in Teilbereichen ausübt (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2015 - IV ZR 54/14, VersR 2015, 570 Rn. 13).
In diesem Verständnis wird sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer durch den ihm erkennbaren Sinnzusammenhang der Bedingungen und den Zweck der Krankentagegeldversicherung bestätigt sehen, die ihn - wie er § 1 Abs. 1 MB/KT 2009 entnimmt - vor Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen schützen soll. Insoweit dient die Versicherung auch der sozialen Absicherung erwerbstätiger Personen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - IV ZR 314/17, r+s 2020, 29 Rn. 15 m.w.N.). Daraus wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer ableiten, dass sich das Leistungsversprechen des Versicherers darauf bezieht, ihn auch für solche Folgen von Krankheiten oder Unfällen zu schützen, die ihn an der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit hindern, weil es an einer benötigten, die Wiedererlangung seiner Flugtauglichkeit feststellenden behördlichen Entscheidung fehlt. Insoweit wird und darf der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Klausel dahin verstehen, dass sie jedenfalls auch die zeitliche Lücke zwischen dem Entfallen einer medizinischen Arbeitsunfähigkeit und/oder Fluguntauglichkeit aus medizinischen Gründen und dem Wiedererlangen seiner Flugtauglichkeit infolge der Entscheidung durch die zuständige Behörde absichern soll (vgl. LG Köln vom 12. Dezember 2018 - 23 O 106/18, juris Rn. 16). Bis zu dieser behördlichen Entscheidung besteht für ihn nämlich Fluguntauglichkeit im Sinne der Tarifbestimmung.
Dass der Begriff der "Fluguntauglichkeit" ausschließlich nach medizinischen Kriterien zu beurteilen ist und es demnach auf die behördliche Feststellung der Wiedererlangung seiner flugmedizinischen Tauglichkeit für die Frage der Beendigung der Leistungspflicht des Versicherers nicht ankommt, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer - anders als die Revision meint - schon mangels entsprechender Klarstellung im Bedingungswerk nicht in Erwägung ziehen. Er wird nicht schon dem Begriffsbestandteil "-untauglich" eine dahingehende Beschränkung entnehmen. Denn nach dem maßgeblichen allgemeinen Sprachgebrauch beschreibt das Adjektiv in Bildung mit Substantiven lediglich die Eignung für die beschriebene Funktion oder Tätigkeit (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Band 9 Stichwort "-tauglich"); die Untauglichkeit kann demgemäß auch auf der Nichteinhaltung rechtlicher Vorgaben beruhen. Ein Unmittelbarkeitserfordernis, demzufolge hinsichtlich der Fortdauer einer durch eine Krankheit oder einen Unfall verursachten "Fluguntauglichkeit" allein auf medizinische Gesichtspunkte abzustellen wäre, kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer den Bedingungen nicht entnehmen. Für ihn bedeutet es mit Blick auf den erkennbaren Sinn und Zweck der Krankentagegeldversicherung, ihn gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen zu versichern, auch keinen Unterschied, ob er seine berufliche Tätigkeit wegen fortbestehender gesundheitlicher Einschränkungen oder nur deshalb nicht ausüben kann, weil er noch eine amtliche Bescheinigung benötigt, die seine Gesundung feststellt und von der die Aufnahme der Berufstätigkeit abhängt (vgl. Tschersich in Beckmann/Matusche-Beckmann, VersicherungsrechtsHandbuch 3. Aufl. § 45 Rn. 60; a.A. OLG Köln NJW-RR 2020, 414 Rn. 57; LG Wuppertal, Urteil vom 22. Februar 2018 - 4 O 385/17, juris Rn. 37 ff.). In beiden Fällen erleidet er einen Verdienstausfall, der ursächlich auf die krankheitsbedingte Einschränkung seiner flugmedizinischen Tauglichkeit zurückzuführen ist. Hätte die Beklagte den Begriff der Fluguntauglichkeit ausschließlich nach medizinischen Kriterien verstehen wollen, hätte sie dies in der Tarifklausel für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer unzweifelhaft klarstellen müssen, woran es indessen fehlt.
c) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich eine weitergehende Beschränkung des Versicherungsschutzes nicht aus dem Umstand, dass nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 MB/KT 2009 der Versicherungsfall endet, wenn nach medizinischem Befund keine Arbeitsunfähigkeit und keine Behandlungsbedürftigkeit mehr bestehen. Diese Bestimmung bezieht sich auf den Versicherungsfall der "Arbeitsunfähigkeit", für den in § 1 Abs. 3 MB/KT 2009 die Reichweite des Versicherungsschutzes eigenständig geregelt ist. Dass die Klausel in Abs. 3 der Tarifbedingungen zu § 1 MB/KT 2009 die Fluguntauglichkeit mit Arbeitsunfähigkeit für "gleichbedeutend" erklärt, führt nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht dazu, dass der Anspruch auf Krankentagegeld auf den Zeitraum zu begrenzen ist, in dem die flugmedizinische Tauglichkeit des Piloten nach ärztlicher Einschätzung und medizinischem Befund zu verneinen ist (a.A. zu einer abweichenden Klauselfassung OLG Köln NJW-RR 2020, 414 Rn. 59). Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer schon den in den Bedingungen nicht näher definierten Begriff der "Fluguntauglichkeit" vor dem Hintergrund des ihm geläufigen Verfahrens zur Feststellung der flugmedizinischen Tauglichkeit sehen, bei dem es auf der Grundlage der flugmedizinischen Feststellungen einer verbindlichen behördlichen Beurteilung bedarf (a.A. zu einer abweichenden Klauselfassung OLG Köln aaO Rn. 55; vgl. auch zu § 1 Abs. 3 MB/KT 2009 LG Dortmund r+s 2021, 520 [juris Rn. 22 ff.]).
d) Dass die Klausel in Abs. 3 der Tarifbedingungen zu § 1 MB/KT 2009 auch Kabinenpersonal (Flugbegleiter) erfasst und es bei dieser Berufsgruppe nach einer ihre flugmedizinische Tauglichkeit einschränkenden Erkrankung einer behördlichen Wiederzulassung nicht bedarf (vgl. Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV, MED.A.020 Buch- staben d, e der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011), muss den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht zu der Erkenntnis verleiten, die Beurteilung bedingungsgemäßer "Fluguntauglichkeit" hänge auch bei einem Piloten allein von medizinischen Kriterien ab.
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.04.2020 - 2-30 O 288/19 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 01.03.2024 - 7 U 96/20 - IV ZR 42/24 Verkündet am: 27. November 2024 Heinekamp, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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