V ZR 247/23
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 247/23 BESCHLUSS vom 23. Juli 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:230724BVZR247.23.1 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel, die Richterin Haberkamp, den Richter Dr. Hamdorf und die Richterin Laube beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 6. Juni 2024 und die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Bamberg - 4. Zivilkammer - vom 3. November 2023 werden als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.895,11 €.
Gründe:
1. Die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) ist unzulässig, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Der Kläger beschränkt sich darauf, auf sein - von dem Senat zur Kenntnis genommenes, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtetes - bisheriges Vorbringen hinzuweisen.
2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht durch einen beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist (§ 544 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, § 78 Abs. 1 ZPO).
3. Die beantragte Aussetzung des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde wegen einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde entsprechend § 148 ZPO kommt nicht in Betracht. Der von dem Kläger zitierte Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 172, 175 Rn. 42 ff.) betrifft ersichtlich eine andere Verfahrenssituation.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert bemisst sich nach der Beschwer (§ 47 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Brückner Göbel Hamdorf Laube RinBGH Haberkamp ist wegen Urlaubs an der elektronischen Signatur gehindert. Die Vorsitzende Brückner Vorinstanzen:
AG Coburg, Entscheidung vom 03.11.2022 - 13 C 6/19 LG Bamberg, Entscheidung vom 03.11.2023 - 44 S 36/22 WEG -