Paragraphen in XI ZR 15/22
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1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 15/22 BESCHLUSS vom 14. Februar 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:140223BXIZR15.22.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2023 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 21. Dezember 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Frage des Leistungsverweigerungsrechts der Beklagten gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Rückgewähr der nach dem Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungszahlungen lag eine Divergenz zur Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 25. Januar 2022 - XI ZR 559/20, WM 2022, 418 Rn. 17) im maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 2007 - XI ZR 343/05, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 22.000 €.
Ellenberger Grüneberg Derstadt Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 02.04.2020 - 4 O 106/19 OLG Jena, Entscheidung vom 21.12.2021 - 5 U 427/20 - Ettl Menges
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