Paragraphen in I ZB 10/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
4 | 33 | RVG |
1 | 53 | GKG |
1 | 1 | RVG |
1 | 25 | RVG |
1 | 3 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 53 | GKG |
1 | 1 | RVG |
1 | 25 | RVG |
4 | 33 | RVG |
1 | 3 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 10/22 BESCHLUSS vom 2. Februar 2023 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2023:020223BIZB10.22.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2023 durch die Richterin Dr. Schmaltz als Einzelrichterin beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe:
I. Der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers hat beantragt, den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Die Schuldnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
II. Der Antrag ist als Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auszulegen, weil es an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert fehlt. Über einen solchen Antrag hat nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich die Einzelrichterin zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).
III. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf 10.000 € festzusetzen.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist im Streitfall gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert zu bestimmen, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Ausgangspunkt für die Bemessung ist regelmäßig der Wert der Hauptsache (vgl. Gierl in Mayer/ Kroiß, RVG, 8. Aufl., § 25 Rn. 23 mwN). Im Streitfall hat das Landgericht den Wert des Verfahrens der einstweiligen Verfügung gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO auf 10.000 € festgesetzt. Dieser Wert ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch als Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen. 5 IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).
Schmaltz Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 12.11.2021 - 9 O 202/21 OLG Köln, Entscheidung vom 14.02.2022 - 15 W 3/22 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
4 | 33 | RVG |
1 | 53 | GKG |
1 | 1 | RVG |
1 | 25 | RVG |
1 | 3 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 53 | GKG |
1 | 1 | RVG |
1 | 25 | RVG |
4 | 33 | RVG |
1 | 3 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen