Paragraphen in 6 StR 481/23
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 481/23 BESCHLUSS vom 16. November 2023 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:161123B6STR481.23.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 21. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen erweist sich in mehrfacher Hinsicht als rechtsfehlerhaft. So hat das Landgericht bei der Berechnung der Taterträge des Angeklagten einerseits auch „Verkaufspreise“ in Ansatz gebracht, die er noch nicht erzielt hatte, etwa 360 Euro für zwölf Gramm Metamphetamin, die sein Abnehmer F. weiterveräußert, aber noch nicht bezahlt hatte. Auch hat es dabei Betäubungsmittel berücksichtigt, die der Angeklagte seinen Abnehmern den Feststellungen zufolge in dem abgeurteilten Fall nicht veräußerte (Levometamphetamin). Andererseits hat die Strafkammer in darüber hinausgehendem Maße Beträge abgezogen, die seine Abnehmer dem Angeklagten noch „schuldeten“, und nicht alle Erlöse in die Rechnung eingestellt, die er tatsächlich hatte. Im Ergebnis wirken sich die Rechtsfehler deshalb nicht zu seinem Nachteil aus.
Sander Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Halle, 21.06.2023 - 16 KLs 507 Js 19219/22 (3/23)
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