Paragraphen in 5 StR 462/23
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 462/23 BESCHLUSS vom 16. Januar 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2024:160124B5STR462.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. April 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 18.590 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Cirener von Häfen Köhler Werner Resch Vorinstanz: Landgericht Berlin, 11.04.2023 - (533 KLs) 273 Js 119/21 (12/22)
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1 | 349 | StPO |
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