Paragraphen in VIII ZR 114/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 78 | ZPO |
1 | 97 | ZPO |
1 | 233 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 114/23 BESCHLUSS vom 19. September 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:190923BVIIIZR114.23.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richter Dr. Schmidt, Dr. Reichelt und Messing sowie die Richterin Dr. Böhm beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. April 2023 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil die Beschwerde nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bis zum 28. August 2023 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 544 Abs. 4, § 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis 9.000 € festgesetzt.
Gründe:
1. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.
Nach dieser Vorschrift kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. April 2020 - VIII ZR 300/18, FamRZ 2020, 1390 Rn. 5; vom 8. Februar 2022 - VIII ZR 192/21, juris Rn. 2; jeweils mwN). Die Partei hat innerhalb der für das beabsichtigte Rechtsmittel beziehungsweise den beabsichtigten Rechtsbehelf geltenden Frist darzulegen, dass die Beendigung nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. April 2020 - VIII ZR 300/18, aaO; vom 8. Februar 2022 - VIII ZR 192/21, aaO; jeweils mwN).
Nach diesen Grundsätzen kann der Klägerin im Streitfall ein Notanwalt nicht bestellt werden. Zwar mag die Klägerin ausreichende (vergebliche) Bemühungen nachgewiesen haben, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Es fehlt jedoch an jedwedem Vortrag dazu, dass sie die Niederlegung des Mandats durch die zunächst beauftragte Rechtsanwältin nicht zu vertreten hat. Da die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 28. August 2023 abgelaufen ist, kann weiterer berücksichtigungsfähiger Vortrag hierzu auch nicht erfolgen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. April 2020 - VIII ZR 300/18, aaO Rn. 6).
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen, da die Frist zu deren Begründung verstrichen ist. Sie ist zwar form- und fristgerecht eingelegt, jedoch nicht innerhalb der von dem Vorsitzenden bis zum 28. August 2023 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2022 - VIII ZR 192/21, aaO Rn. 7).
Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde kann gleichzeitig mit der Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts erfolgen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2022 - VIII ZR 192/21, aaO Rn. 9 mwN). Ein etwaiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) im Hinblick auf die versäumte Begründungsfrist verspräche - selbst wenn er, wie erforderlich, von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt würde - keinen Erfolg. Zwar hat die Klägerin vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt, die Voraussetzungen hierfür - wie vorstehend ausgeführt - aber nicht dargelegt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 8. Februar 2022 - VIII ZR 192/21, aaO mwN).
Dr. Bünger Messing Dr. Schmidt Dr. Böhm Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 02.06.2022 - 221 C 251/21 LG Köln, Entscheidung vom 27.04.2023 - 6 S 122/22 -
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