Paragraphen in III ZR 14/23
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZR 14/23 BESCHLUSS vom 25. Januar 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:250124BIIIZR14.23.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Reiter, Dr. Kessen, Dr. Herr und Liepin beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 1. Zivilsenat vom 1. Dezember 2022 - 1 U 2349/22 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene, ihrer Ansicht nach dem Gerichtshof der Europäischen Union gegebenenfalls vorzulegende Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich, weil es aufgrund der Ausführungen unter II 1 des angefochtenen Urteils des Berufungsgerichts jedenfalls am Verschulden der für den Beklagten tätigen Beamten fehlt (vgl. zB Senat, Beschlüsse vom 16. September 2021 - III ZR 52/21, juris Rn. 2 und vom 3. November 2022 - III ZR 308/20, juris Rn. 2).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 41.951,61 €
Herrmann Reiter Kessen Herr Liepin Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 06.04.2022 - 15 O 12647/19 OLG München, Entscheidung vom 01.12.2022 - 1 U 2349/22 -
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1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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