Paragraphen in I ZB 38/23
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 38/23 BESCHLUSS vom 20. Juli 2023 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2023:200723BIZB38.23.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen:
Die Ablehnungsgesuche der Schuldnerin gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Koch, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Pohl und Dr. Schmaltz, den Richter am Bundesgerichtshof Odörfer und die Richterin am Bundesgerichtshof Wille wegen Besorgnis der Befangenheit werden als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Ablehnungsgesuche sind unzulässig, weil die Instanz durch den nicht mehr abänderbaren Senatsbeschluss vom 16. Juni 2023 beendet ist. Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richterinnen und Richter ihre Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3; Beschluss vom 17. Mai 2018 - I ZR 195/15, NJW-RR 2018, 1461 [juris Rn. 4], jeweils mwN).
Mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Angelegenheit kann die Schuldnerin nicht rechnen.
Koch Pohl Schmaltz Odörfer Wille Vorinstanzen: AG Garmisch-Partenkirchen, Entscheidung vom 12.01.22 - M 2/22 OLG München, Entscheidung vom 14.12.2022 - 36 W 766/22 -
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