Paragraphen in VII ZB 69/21
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2 | 33 | RVG |
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BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 69/21 BESCHLUSS vom 16. August 2023 in dem Klauselerteilungsverfahren ECLI:DE:BGH:2023:160823BVIIZB69.21.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2023 durch den Vorsitzenden Richter Pamp als Einzelrichter beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 1.500 € festgesetzt.
Gründe: I.
Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191).
II. 2 Die Antragstellerin beabsichtigt die Vollstreckung der durch zwei Versäumnisurteile des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 8. Januar 2020 sowie vom 4. Mai 2020 - jeweils 2 C 1146/19 - titulierten Hauptforderung von 745 € nebst durch den amtsgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. August 2020 - gl. Az. - festgesetzter zu erstattender Kosten von 467 € gegen den Antragsgegner. Hieraus ergibt sich ein Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach der Gebührenstufe bis 1500 €.
Pamp Vorinstanzen: AG Kempten (Allgäu), Entscheidung vom 05.11.2021 - 2 C 1146/19 LG Kempten, Entscheidung vom 24.11.2021 - 43 T 2039/21 -
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