Paragraphen in II ZR 37/24
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2 | 47 | GKG |
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BUNDESGERICHTSHOF II ZR 37/24 BESCHLUSS vom 20. September 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:200924BIIZR37.24.0
2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2024 durch den Vorsitzenden Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, den Richter Sander, den Richter Dr. von Selle sowie die Richterin Adams beschlossen:
Unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 22. Juli 2024 wird der Streitwert auf bis zu 500 € festgesetzt.
Gründe:
Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert (§ 47 Abs. 3 GKG). Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG ist die Beschwer des Rechtsmittelführers maßgebend, wenn, wie im vorliegenden Fall, das Verfahren endet, ohne dass ein Antrag oder eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung eingereicht wird (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011 - IV ZR 31/11, juris Rn. 3; Urteil vom 14. Dezember 2017 - IX ZR 243/16, NJW-RR 2018, 700 Rn. 23). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der nach freiem Ermessen zu bestimmende Wert der Beschwer für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Person nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Person ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2023 - II ZB 3/23, ZIP 2024, 127 Rn. 18 mwN). Daran gemessen war die Beschwer der zur Vorlage einer konkret bezeichneten Vereinbarung verurteilten Beklagten auf bis zu 500 € zu bestimmen.
Born von Selle B. Grüneberg Adams Sander
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