Paragraphen in 3 StR 372/23
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 372/23 BESCHLUSS vom 28. November 2023 in der Strafsache gegen wegen Raubes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. Mai 2023 aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass der Angeklagte, soweit gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 8.525,00 € als Gesamtschuldner angeordnet ist, als Gesamtschuldner haftet.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer Hohoff Anstötz Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 09.05.2023 - 3 KLs 2080 Js 35605/17 (2)
ECLI:DE:BGH:2023:281123B3STR372.23.0
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