Paragraphen in II ZB 14/22
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3 | 21 | KapMuG |
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BUNDESGERICHTSHOF II ZB 14/22 BESCHLUSS vom 22. September 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:220923BIIZB14.22.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2024 durch den Vorsitzenden Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, den Richter V. Sander, den Richter Dr. von Selle und die Richterin Adams beschlossen:
Die Musterklägerin ist durch den Abschluss eines Vergleichs in dem sie betreffenden Ausgangsverfahren entsprechend § 21 Abs. 4 KapMuG aus dem Musterrechtsbeschwerdeverfahren ausgeschieden.
Der Beigetretene M. wird zum Musterkläger und zum Musterrechtsbeschwerdeführer hinsichtlich der Rechtsbeschwerde der bisherigen Musterklägerin bestimmt. Die Bestimmung des neuen Musterklägers (§ 13 Abs. 1 KapMuG) kann aus Gründen der Vereinfachung des Verfahrens durch das Rechtsbeschwerdegericht erfolgen (KK-KapMuG/ Rimmelspacher, 2. Aufl., § 21 Rn. 60; Siegmann in Asmus/ Wachsmuth, Kollektive Rechtsdurchsetzung, § 21 KapMuG Rn. 30). Mit der Bestimmung zum Musterkläger wird der Beigetretene M. gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 KapMuG Musterrechtsbeschwerdegegner hinsichtlich der Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 1.
Born von Selle B. Grüneberg Adams V. Sander Vorinstanz: OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.05.2022 - 2 Kap 1/21 -
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