Paragraphen in 6 StR 278/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 278/23 BESCHLUSS vom 28. November 2023 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 22. Dezember 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen – wegen eines dem Landgericht unterlaufenen Rechenfehlers – lediglich in Höhe von 587.456 Euro, in Höhe von 228.515,90 Euro gesamtschuldnerisch haftend, angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander Fritsche RiBGH Dr. Tiemann ist krankheitsbedingt an der Unterschrift gehindert.
Sander Arnoldi Wenske Vorinstanz: Landgericht Rostock, 22.12.2022 - 13 KLs 167/22 (1) 535 Js 25433/22 ECLI:DE:BGH:2023:281123B6STR278.23.0
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen